Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma müso-pac Hroch GmbH (Stand Januar 2010)

Allgemeines

Sämtliche – auch zukünftige- Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende  Vereinbarungen  bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht nochmals nach Eingang widerspricht.

Angebote

Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für mündliche Vereinbarungen. Die angebotenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise für die Lieferung ab Werk (“exw“ INCOTERMS 2010) und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.

Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrages beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung. Recht aus Lieferverzug  kann vom Auftraggeber erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Haftung aufgrund Lieferverzug kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Diese Regelung gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z. B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich vor auch in Teillieferungen zu liefern.

Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Zahlungen

Zahlungen haben, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle werden dem Auftraggeber ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Wechsel gelten nur zahlungshalber. Sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Gefahrentragung

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung die Fabrik verlassen hat. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch oder bei Annahmeverzug des Auftraggebers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an, die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die Wahl der Versandart und des Transportmittels bleiben dem Auftragnehmer überlassen.

Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Eine Stärketoleranz von  +/- 8% und eine Formtoleranz von +/- 1,5 mm bleiben ausdrücklich vorbehalten und können nicht beanstandet werden.

Bei geklebten und kaschierten Folien ist außerdem die handelsübliche Papiertoleranz von +/- 10% zu berücksichtigen.

Aus verpackungstechnischen Gründen behält sich der Auftragnehmer vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% vorzunehmen; berechnet wird die gelieferte Menge.

Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben, auch in verarbeitetem Zustand, bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung der im Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter „Haftung“ Ziffer 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

Sonstiges

Sollten zwischen einer deutschsprachigen und einer fremdsprachigen Fassung dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Abweichungen oder Widersprüche festzustellen sein, so gilt ausschließlich der normative Inhalt der deutschsprachigen Fassung. Die deutschsprachige Fassung ist auch alleiniger auslegungsmaßstab der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern. Gleiches gilt beim Abweichen einer fremdsprachigen von einer deutschen Vertragsfassung.

Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

de_DE